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7. September 2011

Gliedertaxe Unfallversicherung

Eine Gliedertaxe Unfallversicherung dient dem Versichere zum Beurteilen des Invaliditätsgrades. Diese teilt jedem Körperteil einen Invaliditätsgrad zu. Somit legt die Gliedertaxe Unfallversicherung genau fest, welche prozentuale Invalidität dem Versicherungsnehmer bei vollständiger Funktionsfähigkeit eines Gliedmaßes zugestanden wird. Ist die Funktion eines Körperteils nicht vollständig sondern nur teilweise eingeschränkt, so wird der Prozentsatz der Invalidität nur anteilig berücksichtigt. Ist dem Verlust einer Hand gemäß Gliedertaxe Unfallversicherung ein Invaliditätsgrad von 55% zugeordnet, so wird bei einer Funktionsbeeinträchtigung der Hand von 20% ein Grad der Invalidität von 11% angenommen. Sofern keine weiteren Körperregionen durch den Unfall beeinträchtigt wurden, erhält der Versicherungsnehmer 11% der vereinbarten Invaliditätssumme ausbezahlt.

Der Versicherungsnehmer kann bei einigen Versicherungsgesellschaften vereinbaren, dass erst ab einem Invaliditätsgrad von 25% Leistungen erbracht werden. Leichte Verletzungen würden dann im Rahmen der Glidertaxe Unfallversicherung gänzlich unberücksichtigt bleiben. Allerdings erhält der Versicherungsnehmer einen Nachlass auf seine Jahresprämie. Sofern das Köperteil bereits vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen ist, so wird eine Vorinvalidität in Abzug gebracht. Bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen wird die Leistung entsprechend gekürzt. Allerdings verzichten die Versicherungsunternehmen darauf, sofern der Mitwirkungsanteil unter 25% liegt. Einige Versicherer verzichten im Rahmen ihrer Toptarife sogar dann auf eine Minderung der Versicherungssumme, wenn der Mitwirkungsanteil 40% nicht überschreitet. Sind mehrere Körperteile betroffen, so werden die Invaliditätsgrade addiert. Dieser kann im Endeffekt nie mehr wie 100% betragen. Gilt eine Progression als vereinbart, ist der Grad der Invalidität gemäß der Gliedertaxe Unfallversicherung mit der Progressionsstufe zu multiplizieren.


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Die Gliedertaxe Unfallversicherung ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Zwar veröffentlicht der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Musterbedingungen welche die Gestalt der Gliedertaxe Unfallversicherung beinhalten, allerdings sind diese unverbindlich, so dass die Unternehmen auch an dieser Stelle miteinander im Wettbewerb stehen. Demzufolge sollte der Versicherungsnehmer seine Entscheidung nicht nur von der Jahresprämie, sondern auch von der Gliedertaxe Unfallversicherung abhängig machen. Die Unterschiede sind nämlich teilweise eklatant. Während die Gliedertaxe Unfallversicherung des GDV für die vollständige Erblindung eines Auges einen Invaliditätsgrad von 50% festlegt, sieht die ein oder andere verbesserte Gliedertaxe Unfallversicherung einiger Versicherungsgesellschaften einen Grad der Invalidität in Höhe von sogar 80% vor. Eine Differenz von 30%, die sich in der Höhe der Versicherungsleistung stark bemerkbar macht. Nur in seltenen Fällen (z.B. vollständiger Verlust eines Gliedmaßes) kann die Versicherung den Grad der Invalidität eigenständig bestimmen. In aller Regel wird die Funktionsbeeinträchtigung allerdings durch einen Facharzt festgelegt. Da die Ermittlung des genauen Wertes viele Monate beanspruchen kann, steht es dem Versicherungsnehmer frei, bei Vertragsabschluss eine Übergangsleistung zu vereinbaren. Diese soll während dieses Zeitraums dem Versicherten finanziellen Halt geben. Es gibt sogar Versicherer, welche bei Funktionsunfähigkeit innerer Organe (z.B. Niere oder Milz) eine anteilige Versicherungssumme ausbezahlen.

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