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13. Oktober 2011

Glasversicherung Gebäude

Jeder Hauseigentümer, der sich über eine umfassende Wohngebäudeversicherung gut abgesichert wähnt, übersieht gelegentlich, dass die Deckung durch die Versicherung im Schadensfall nur für bestimmte Ereignisse besteht. Diese Tatbestände sind in einer umfangreichen Gebäudeversicherung etwa Feuer, Leitungswasser, Sturm und Elementarereignisse. Dass in einer separaten Glasversicherung Gebäude mit einbezogen ist, erscheint vielen Versicherungsnehmern überflüssig. Doch wer deckt den Schaden, der durch einen Ball oder Stein spielender Kinder entstanden ist, zum Beispiel die zertrümmerte Wohnzimmerscheibe? Ob der Schädiger eine Haftpflichtversicherung besitzt oder als Kind überhaupt deliktfähig ist, erscheint in der Praxis manchmal schwer zu ermitteln. Gelegentlich entzieht sich der Schadensverursacher sogar einer Ermittlung. Hier greift in der getrennt abzuschließenden Glasversicherung Gebäude als Versicherungsobjekt. Denn es gilt das Schadens- nicht das Verursacherprinzip. Es ist demzufolge gleichgültig, aus welchen Gründen der fragliche Schaden entstanden ist. Im Folgenden soll untersucht werden, welche Bestandteile die Glasversicherung Gebäude gegenüber der gleichzeitig enthaltenen Glasversicherung für bewegliche Sachen enthält. Dabei ist die Unterscheidung zwischen eigengenutzten Wohngebäuden einerseits und Bürogebäuden andererseits zweckmäßig.

Bestandteil Glasversicherung Gebäude bei selbst genutzten Wohngebäuden
Es gilt eine Faustregel: Wenn man das Gebäude gedanklich umstülpt, sind alle fest verbundenen Bestandteile aus Glas oder Kunststoff, die nicht herausfallen, Gegenstand der Glasversicherung Gebäude. Im Wesentlichen sind das Fenster, Glastüren, Wintergärten aus Glas oder Kunststoff sowie Sonnenkollektoren. Für private Hauseigentümer ist interessant zu wissen, dass bei der Glasversicherung Gebäude beispielsweise nicht nur die zerbrochenen oder zerkratzten Glasscheiben ersetzt werden, sondern auch die Reparaturkosten inkl. Lieferung und Einsetzen der Scheiben. Im Regelfall sind auch Sonderkosten für Baugerüste und Kräne versichert, wobei hierfür üblicherweise eine Grenze von 500 Euro je Schadensfall gilt. Während Sonnenkollektoren in den meisten Angeboten von Glasversicherungen gewöhnlich mitversichert sind, muss für die Zerstörung oder Beschädigung von Solarzellen generell eine separate Photovoltaik Versicherung abgeschlossen werden.
Bestandteil Glasversicherung Gebäude bei Bürogebäuden
Moderne Büro- oder Geschäftsimmobilien zeichnen sich durch große Glasfronten aus. Im Ernstfall ist der Ersatz defekter Glasscheiben mit hohen Kosten verbunden. Deshalb sind in derartigen Glasversicherungen Art und Größe der Frontscheiben genau spezifiziert. Desgleichen müssen die mit dem Gebäude fest verbundenen Verglasungen und Abtrennungen von Büros aus Glas oder Kunststoff detailliert aufgelistet und im Versicherungsschein aufgeführt werden. Auch im gewerblichen Bereich ist die Mitversicherung von Sonderkosten für Gerüste u. a. üblich, generell jedoch auf max. 1.000 Euro pro Schadensfall begrenzt. Die Komponente Glasversicherung Gebäude bei Bürogebäuden beinhaltet nicht automatisch die Mitversicherung von Werbeanlagen. Für derartige Konstruktionen, wie auch zum Beispiel Lichtkuppeln, sind zusätzliche Einschlüsse beitragserhöhend möglich.

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