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1. Mai 2014

Kostenerstattungsprinzip GKV

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben seit Beginn des Jahres 2004 die Möglichkeit, sich für das Kostenleistungsprinzip zu entscheiden. Dies kann auf Wunsch auch für die Teilbereiche "ambulant", "stationär" oder "Zahn" vereinbart werden. Beim Kostenerstattungsprinzip erfolgt die Abrechnung der GKV Patienten analog zu Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Zahnärzten (GOZ). Wer sich für diese Abrechnungsvariante entscheidet, sollte deshalb in jedem Fall noch eine leistungsstarke Krankenzusatzversicherung abschließen, um die Differenzkosten auszugleichen.

Zustimmung der Krankenkasse ist nicht erforderlich

GKV Versicherte, die zum Kostenerstattungsprinzip wechseln möchten müssen sich zunächst vom jeweiligen Leistungserbringer aufklären lassen. Eine spezielle Beratung oder die Zustimmung der Krankenkasse ist dagegen nicht erforderlich. Je nach Anbieter gibt es hierfür spezielle Antragsformulare. Von den speziell auf das Kostenleistungsprinzip ausgerichteten Tarifen der gesetzlichen Krankenkassen ist jedoch eher abzuraten. Diese bieten in Kombination mit einer schwachen Zusatzversicherung oftmals keinen ausreichenden Schutz. So drohen bei Privatbehandlungen bzw. wenn keine Vorleistungen der gesetzlichen Krankenkasse erbracht wird hohe Eigenanteile.

Zu empfehlen ist das Kostenleistungsprinzip ohnehin nur für ambulante Behandlungen. In diesem Bereich können sich GKV Versicherte durch den Abschluss einer guten Zusatzversicherung kostengünstig den umfassenden Versicherungsschutz eines Privatpatienten sichern.

Wie funktioniert das Kostenerstattungsprinzip?

Soll nach dem Kostenerstattungsprinzip abgerechnet werden ist es wichtig, den behandelnden Arzt vorab hierüber zu informieren. Mitglieder der Techniker Krankenkasse oder der DAK müssen diese informieren, bevor mit einer Behandlung begonnen wird. Der Arzt stellt dann eine Privatrechnung aus, welche bei der GKV zur Erstattung vorgelegt wird. Die gesetzliche Krankenkasse überweist ihren Anteil direkt an den Versicherten. Zudem wird die Rechnung noch bei Zusatzversicherung vorgelegt, welche im Rahmen der vereinbarten Leistungen den Restbetrag erstattet. Mit den erstatteten Beträgen kann die Arztrechnung anschließend beglichen werden.

Für wen lohnt sich das Kostenerstattungsprinzips?


In Kombination mit einer leistungsstarken Zusatzversicherung bietet das Kostenerstattungsprinzip für GKV Mitglieder zahlreiche Vorteile. So können auch gesetzliche Versicherte, denen ein Wechsel in die private Krankenversicherung verwehrt bleibt von den Vorteilen eines Privatpatienten profitieren. Dies gilt auch für Menschen, denen ein Wechsel in die PKV aufgrund der fehlenden Rückwechselmöglichkeit im Alter zu risikoreich ist.

Zudem ist das Kostenerstattungsprinzip auch für Kinder sehr empfehlenswert. Gerade Kinder haben die Möglichkeit, eine sehr günstige Krankenzusatzversicherung abzuschließen, um sich so den besten Versicherungsschutz zu sichern.

Informationen der Krankenkassen sind oftmals fehlerhaft

Es kommt immer wieder vor, dass GKV Versicherte, welche bei ihren Krankenkassen bezüglich eines Wechselformulares zum Kostenerstattungsprinzip nachfragen, mit falschen Informationen versorgt werden. Dies gilt unter anderem auch für die bekannten Kassen DAK und Techniker Krankenkasse. So werden die Mitglieder beispielsweise davor gewarnt, dass es trotz Zusatzversicherung zu hohen Eigenanteilen kommen kann. Allerdings verzichten die Krankenkassen darauf hinzuweisen, dass dies immer von jeweiligen Tarif abhängt. Wer sich natürlich ohne Zusatzversicherung bei einem Privatarzt behandeln lässt, erhält natürlich auch keine Leistungen von seiner Krankenkasse. Für die Krankenkassen bedeutet das Kostenerstattungsprinzip in der Regel einen höheren Aufwand, weshalb sie gerne von einem Wechsel abraten.

Worauf es bei der Zusatzversicherung ankommt

Gute Krankenzusatzversicherungen erstatten bis zu 85 Prozent der Arztrechnung, auch wenn keine Vorleistung durch die gesetzliche Krankenkasse erbracht wurde. Dies ist dann deutlich mehr, als die GKV in einem solchen Fall erstatten würde. Sie sollten sich deshalb in keinem Fall von DAK oder Techniker Krankenkasse ins Bockshorn jagen lassen und auf Ihr Wechselrecht bestehen. Dieses ist im SGB V eindeutig geregelt und für alle gesetzliche Krankenkassen bindend.

28. April 2014

Finanztest 05 2014 private Krankenversicherung "Der beste Vertrag"

Finanz Test 05 2014 "Mit Zitronen gehandelt"

Nach längerer Zeit hat die Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 05/2014)wieder einen Test von privaten Krankenversicherungen durchgeführt. Entscheidend für das Testergebnis war dabei das Preis-Leistungs-Verhältnis eines Tarifs. Da die Entscheidung für eine PKV jedoch immer langfristige Auswirkungen hat, sollte bei einem Vergleich nicht ausschließlich auf den Preis geachtet werden. Ebenso wichtig ist die finanzielle Lage des Unternehmens, deren Größe oder die Rechtsform. Allerdings wurden diese Punkte beim Test nicht berücksichtigt.

16. April 2014

Kostenerstattungstarife im Vergleich zum Sachleistungsprinzip der GKV

Die Kostenerstattung ist für gesetzlich Versicherte zwar etwas aufwändiger, bietet jedoch die deutlich besseren Leistungen. Statt einfach die Versichertenkarte vorzuzeigen, erhalten Sie eine Rechnung, welche anschließend bei GKV und Krankenzusatzversicherung eingereicht wird. Um Eigenanteile zu vermeiden, sollten Sie sich vorab bezüglich der Kostenerstattungstarife informieren un einen genauen Vergleich durchführen. Erkundigen Sie sich vor Behandlungsbeginn genau, welche Leistungen die Krankenzusatzversicherung hierbei erbringt.

Für wen empfehlen sich ambulante Kostenerstattungstarife

In jedem Fall lohnenswert ist die Kostenerstattung für Kinder. Diese können eine ambulante Zusatzversicherung zu besonders günstigen Konditionen enthalten. Paare, bei denen ein Teil privat und ein Teil gesetzlich krankenversichert ist, können sich durch einen Wechsel einen gemeinsamen Top-Versicherungsschutz sichern. Auch für Angestellte, die aufgrund eines zu geringen Einkommens noch nicht in die private Krankenversicherung wechseln können, haben so die Möglichkeit, sich dennoch privat behandeln zu lassen. Für 2014 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 53.550 Euro pro Jahr. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 4.462,50 Euro. Aber auch alle anderen Versicherten, welche die Möglichkeiten als Privatpatient einfach mal testen möchten, sei ein Vergleich mit anschließendem Wechsel ans Herz gelegt.


Angeboten werden ambulante Kostenerstattungstarife unter anderem von den Versicherern Deutscher Ring, Arag, Hallesche, Württembergische oder Süddeutsche Krankenversicherung (SDK). Die Leistungen und Kosten können sich zwischen den einzelnen Anbietern deutlich unterscheiden, sodass sich ein genauer Vergleich der Kostenerstattungstarife in jedem Falle lohnt.

14. April 2014

Makler oder Vertreter?

Der Verkauf von Versicherungen kann über verschiedene Wege erfolgen. Neben dem klassischen Versicherungsmakler, welcher eine breite Palette an Versicherungstarifen von verschiedenen Versicherern anbietet, gibt es auch Versicherungsvertreter einer Assekuranzgesellschaft sowie Vertriebsgesellschaften. Nicht zuletzt werden Versicherungen auch über Banken oder verschiedene Handelsorganisationen angeboten ist. Das Problem dabei ist, dass die Verkäufer dabei oftmals nicht über die entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen verfügen. Dies hat fälschlicherweise der ganzen Branche ein negatives Image eingebracht.

Vorteile von Versicherungsmaklern

Versicherungsmakler arbeiten absolut unabhängig und können für ihre Kunden unter einer Vielzahl von Versicherungsangeboten das passende anbieten. In vielen Fällen ist es ihnen sogar möglich, komplett eigene Lösungen zu erarbeiten. Der Kunde hat dabei den Vorteil, dass der Makler an keinen Versicherer gebunden und in seinen Entscheidungen absolut frei ist. Zudem verfügen Versicherungsmakler über ein fundiertes Fachwissen. Ein weiterer Vorteil ist die Absicherung über eine Vermögensschadenshaftpflicht. Diese sichert Kunden bei einem Vermögensschaden mit mindestens einer Million Euro ab.

Vorsicht bei anderen Vertriebswegen


Wer seine Versicherung auf anderem Wege abschließt, sollte immer eine gewisse Vorsicht walten lassen. Dies gilt besonders, wenn es sich dabei um sehr komplexe Versicherungsprodukte handelt, welche ein entsprechendes Fachwissen erfordern. Zudem ergibt sich hierbei zumeist das Problem, dass die Verkäufer hier an bestimmte Versicherer gebunden sind. Dem Kunden mangelt es somit immer an Vergleichsmöglichkeiten. Im Jahre 2007 wurde eine EU-Richtlinie eingeführt, welche zumindest den Verkauf von Versicherungen im Nebenberuf untersagt.

26. März 2014

Lohnt sich Wohnriester?

Seit 2008 kann die staatliche Riesterförderung auch für den Kauf oder Bau von Immobilien genutzt werden. Hierfür gibt es dieselben Förderbeträge wie bei den anderen Riester-Verträgen. Wer mindestens 4 Prozent in seinen Riestervertrag einzahlt, erhält eine jährliche Zulage von 154 Euro. Dazu gibt es pro Kind 185 bzw. 300 Euro wenn dieses nach dem 01.01.2008 geboren wurde. Vor allem für Familien ist Wohnriester deshalb sehr lohnenswert. Entscheidend ist ob eine Immobilie zu Wohnzwecken erworben wird oder ob nicht. Denn Wohnriester lohnt sich nur in Zusammenhang mit einer Wohnimmobilie.


Zu beachten ist, dass die eingezahlten Beiträge ebenso wie die gezahlten Zulagen im Alter versteuert werden müssen. Hierzu wird beim Abschluss von Wohnriester ein virtuelles Wohnförderkonto eingerichtet, auf dem alle Beiträge und Zulagen verbucht und mit jährlich 2 Prozent verzinst werden. Die fällige Steuer kann nach Renteneintritt wahlweise in monatlichen Raten oder als Einmalbetrag gezahlt werden. Letzteres ist lohnenswert, da nur 70 Prozent des vorhandenen Guthabens versteuert werden müssen.

Gefördert werden privat genutzte Immobilien sowie Umbauten für ein barrierefreies und behindertengerechtes Wohnen. Zusätzlich zu den Zulagen können Sparer noch in den Genuss von Steuerermäßigungen kommen.

13. März 2014

Tip: PKV und Kuenstlersozialkasse (KSK)

In die Künstlersozialkasse aufgenommen wird, wer freiberuflich eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine eigene schöpferische Leistung erbracht wird. Zudem muss die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden und zur Sicherung des Einkommens dienen.

Beiträge und Leistungen

Die KSK übernimmt für freiberufliche Künstler und Publizisten die Aufgaben des Arbeitgebers. So teilen sich Mitlieder die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung mit der Künstlersozialkasse. Zur Berechnung der Beiträge müssen Versicherte bis zum 01. Dezember den voraussichtlichen Gewinn für das nächste Jahr mitteilen. Im Durchschnitt liegen die Beiträge bei etwa 20 Prozent des erzielten Jahreseinkommens.

Die KSK tritt jedoch nicht als Versicherung auf. Leistungen wie Krankengeld oder Rente werden nicht erbracht. Es werden lediglich die Beiträge der Versicherten und abgabepflichtigen Unternehmen sowie der Zuschuss des Bundes eingezogen und an die jeweilige Krankenkasse sowie die Rentenversicherung weitergeleitet.

Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Mitglieder der Künstlersozialkasse können zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung wählen. Für Personen mit einem hohen Einkommen, ist eine private Absicherung dabei oftmals die deutlich günstigere Lösung. Zu beachten ist, dass ein späterer Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nur für Berufsanfänger innerhalb der ersten drei Jahre möglich ist.

Widerspruch und Klage bei Ablehnung des Antrags

Sollte der Antrag auf eine Aufnahme in die Künstlersozialklasse abgelehnt werden, kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Wird dieser ebenfalls abgelehnt entscheidet zunächst ein Ausschuss über die Aufnahme. Sofern dieser zum selben Ergebnis kommt, bleibt noch die Klage vor dem Sozialgericht. Verläuft diese erfolgreich, muss die KSK sämtliche Auslagen des Klägers ersetzen. Gegen eine abgewiesene Klage kann Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt werden. Letzter Schritt wäre dann eine Revision beim Bundessozialgericht in Kassel.

4. Dezember 2013

Kautionsversicherung Kosten und Arten

Bürgschaften:

Mit einer Bauhandwerkssicherungsbürgschaft absichern


Wer einen Auftrag im Baugewerbe annimmt, muss mit teilweise hohen Kosten in Vorleistung treten. Problematisch wird das Ganze dann, wenn der Auftraggeber nach Fertigstellung nicht in der Lage ist, den vereinbarten Preis zu zahlen. Um sich gegen einen solchen Zahlungsausfall abzusichern verlangen viele Unternehmen deshalb die Vorlage einer Bauhandwerkssicherungsbürgschaft. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Auftragnehmer um ein Subunternehmen handelt. Geht dieses beispielsweise insolvent werden die Zahlungsausfälle durch die Bürgschaft übernommen. Vor Abschluss einer solchen Bürgscahft lohnt sich ein genauer Vergleich der vorhandenen Angebote.

Mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft absichern


Wer einen Bauauftrag vergibt, geht immer ein gewisses Risiko ein. So kann es vorkommen, dass der Auftragnehmer von Fertigstellung des Projekts bzw. vor Ablauf der Verjährungsfrist in Insolvenz geht. In diesem Fall drohen für den Auftraggeber hohe Kosten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert diese Kosten ab. Sie schützt den Auftraggeber vom Zeitpunkt der Auftragsvergabe bis zum Ende der Verjährungsfrist. Bei Verträgen nach VoB beträgt diese 4 und bei BGB-Verträgen 5 Jahre.


Mit einer Mängelanspruchsbürgschaft absichern


Bauunternehmen sind dazu verpflichtet eine mängelfreie Leistung abzuliefern. Kommt es innerhalb der Verjährungsfrist von 2 bis 5 Jahren zu Mängeln, müssen diese behoben werden. Problematisch wird es immer dann, wenn dass Unternehmen zwischenzeitlich in Insolvenz gegangen ist. In diesem Fall bleibt der Kunden zumeist auf seinen Kosten sitzen. Um die eigenen Kunden in voller Höhe abzusichern bietet sich für Unternehmen der Abschluss einer Mängelanspruchsbürgschaft an. Diese übernimmt bei Insolvenz des Auftragnehmers die für eine Mängelbeseitigung anfallenden Kosten. Über einen Vergleich lassen sich schnell und einfach die besten Angebote finden.



Informationen zu Vorauszahlungsversicherungen

In zahlreichen Wirtschaftsbranchen ist üblich, dass der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags eine Anzahlung leisten muss. Mit dem vorausgelegten Geld kann der Auftragnehmer dann beispielsweise das benötigte Material beschaffen. Doch was passiert, wenn das Unternehmen mit der Anzahlung andere Kosten wie Löhne oder Gehälter abdeckt? Kommt es zu einer Insolvenz sind die Chancen auf eine Rückzahlung des angezahlten Betrags sehr gering.

Schutz bietet in einem solchen Fall nur eine Vorauszahlungsbürgschaft. Auftraggeber sollten nach Möglichkeit nur dann eine Anzahlung leisten, wenn der Auftragnehmer den Abschluss einer solchen Bürgschaft durch eine entsprechende Bürgschaftsurkunde nachweist. Eine Vorauszahlungsbürgschaft kann wahlweise als Avalkredit oder Kautionsversicherung abgeschlossen werden. Dabei bietet die Variante als Versicherung den Vorteil, dass die Liquidität des Unternehmens nicht negativ belastet wird. Aufgrund der großen Auswahl an Vorauszahlungsbürgschaften sollte vorab immer ein genauer Vergleich durchgeführt werden.

Bietungsbürgschaften für öffentliche Ausschreibungen

Unternehmen die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen benötigen in der Regel eine Bietungsbürgschaft. Dadurch sichern sich Auftraggeber gegen zusätzliche Kosten ab, falls die im ursprünglichen Angeboten genannten Konditionen durch den Auftragnehmer nicht eingehalten werden. Darüber hinaus übernehmen Bietungsbürgschaften die Kosten bei einer nicht vertragskonformen Auftragsausführung, falls der Auftragnehmer über keine Vertragserfüllungsbürgschaft verfügt. Auf diese Weise können bis zu 5 Prozent des Auftragswerts durch eine Bietungsbürgschaft abgesichert werden.

Unternehmen haben bei Bietungsbürgschaften die Wahl zwischen einem Avalkredit bei einer Bank oder einer Kautionsversicherung. Letztere bietet den Vorteil, dass es zu keinen Einschränkungen bei der Liquidität kommt. Dazu werden bei Kautionsversicherungen keine bzw. nur sehr geringe Sicherheitsanforderungen gestellt.

Bürgschaften für Handwerksbetriebe und Bauunternehmen

Bauunternehmen und Handwerksbetriebe die sich für einen Auftrag bewerben müssen in der Regel einen Nachweis über vorhandene Ausführungsbürgschaften vorlegen. Auf diese Weise können sich Auftragnehmer gegen mögliche Kosten absichern, falls das ausführende Unternehmen während der Bauzeit in Insolvenz geht. Eine Variante hierfür ist die Ausführungsbürgschaft. Diese wird zumeist über 10 Prozent des Auftragswerts vereinbart und stellt eine vertragskonforme Abnahme des Bauprojekts sicher. Allerdings werden dabei keine Gewährleistungsansprüche abgedeckt, die sich aus nachträglich entdeckten Mängeln ergeben. Deshalb wird die Ausführungsbürgschaft heutzutage nur noch relativ selten genutzt. Stattdessen sichern sich Unternehmen über eine Vertragserfüllungsbürgschaft ab, die sämtliche aus dem Vertrag entstehende Verpflichtungen abdeckt. Die Höhe der Kosten liegt nur geringfügig über denen der Ausführungsbürgschaften bei deutlich besseren Leistungen.

Beide Bürgschaften können entweder per Avalkredit über eine Bank oder als Kautionsversicherung bei einer Versicherung abgeschlossen werden. Aus Gründen der besseren Liquidität ist der Abschluss einer Kautionsversicherung zumeist die bessere Wahl. Die Kreditlinie wird hierbei nicht belastet und das Unternehmen behält seine vorige Liquidität bei. Dazu ist die Kautionsversicherung bezüglich Abschluss und Verwaltung deutlich weniger aufwendig. In den meisten Fällen sichert die Kautionsversicherung Ansprüche in Höhe von 10 bis 25 Prozent des Auftragswerts ab.

Hier geht es zum online Vergleich Kautionsversicherung.