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30. Mai 2013

Mitversicherung Kinder in PKV oder GKV?

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind nichterwerbstätige Ehepartner und Kinder im Rahmen der Familienversicherung automatisch beitragsfrei mitversichern. Diese Möglichkeit bietet sich bei der privaten Krankenversicherung jedoch nicht. Wenn Sie sich privat versichern, müssen alle Familienmitglieder einen eigenen Vertrag abschließen, für den natürlich auch jeweils ein entsprechender Beitrag fällig wird. Gerade wenn es um die Mitversicherung Kinder geht, ist nicht immer klar, ob eine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich und sinnvoll ist. Entscheidend ist hierbei welcher der Versicherten mehr verdient und ob das Jahresbruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Je nach den vorhandenen Voraussetzungen sind dann verschiedene Modelle denkbar.


Variante 1: Vater ist pflichtversichert, Mutter ist ohne Einkommen


Für den Fall, dass der Vater als Angestellter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, sind die nicht beschäftigte Ehefrau und die Kinder immer über die Familienversicherung der GKV kostenlos mitversichert. Kinder können in diesem Fall nicht in einer PKV versichert werden.

Variante 2: Beide Elternteile sind pflichtversichert


Sind beide Eltern berufstätig und in der GKV pflichtversichert, ist das Kind ebenfalls über die Familienversicherung mitversichert. Auch in diesem Fall ist keine private Krankenversicherung für das Kind möglich.

Variante 3: Vater freiwillig in der PKV versichert, Mutter in der GKV pflichtversichert


Entscheidet sich der Vater für eine private Krankenversicherung, weil sein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt und die Ehefrau Pflichtmitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, lassen sich in der die Kinder in der GKV gegen Beitrag mitversichert werden. Zudem können die Kinder auch eine private Krankenversicherung abschließen.

Variante 4: Vater in der PKV versichert, Mutter in der GKV pflichtversichert


Ist der Vater in einer privaten Krankenversicherung versichert und besitzt ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze so kann die Mutter über die GKV das Kind beitragsfrei mitversichern.


Variante 5: Vater freiwillig in der GKV versichert, Mutter in der PKV versichert

Liegt das Einkommen des Vaters über dem der Mutter, so kann die Mitversicherung Kinder über die gesetzliche Krankenversicherung des Vaters erfolgen. Die Kinder sind somit über die Familienversicherung kostenlos mitversichert. Bezieht dagegen die Ehefrau das höhere Einkommen und ist diese in der PKV versichert besteht für die Kinder ein Wahlrecht. Die Eltern können über die GKV die Kinder gegen Beitrag mitversichern oder für diese auch eine private Krankenversicherung abschließen.

Ergänzende Informationen finden Sie unter Kinder richtig Krankenversichern.

16. April 2013

Sonderkündigungsrecht Gebäudeversicherung nach Hauskauf

Sie haben ein Haus gekauft? Herzlichen Glückwunsch!
Doch was passiert nun mit der Gebäudeversicherung? 
Welche Rechte und Pflichten haben Sie als neuer 
Eigentümer und welche Fristen sind zu beachten?

Kündigung Gebäudeversicherung
Auch wenn Sie nach dem Kauf wahrscheinlich 
andere Dinge im Kopf haben, als Versicherungen
- die Wohngebäudeversicherung sollten Sie nach dem Erwerb eines Hauses nicht aus
dem Auge verlieren. Denn: den Eigentümerwechsel müssen Sie der Versicherung
umgehend melden.
Wenn Sie nicht wissen, ob der Verkäufer dies bereits getan hat, teilen Sie der Versicherung
auf jeden Fall den Wechsel schriftlich mit. Nun haben Sie ein Sonderkündigungsrecht 
innerhalb eines Monats. Es steht Ihnen dabei frei, ob Sie zum Ende des Versicherungs-
jahres oder per sofort kündigen.

Kündigung Wohngebäudeversicherung durch den Versicherer
Auch der Versicherer kann den Vertrag nach dem Eigentümerwechsel kündigen. Ist dies
der Fall, wird diese Kündigung innerhalb eines Monats wirksam. In diesen vier Wochen
sollten Sie einen andere Versicherung suchen und einen neuen Vertrag abschließen, um
nahtlos versichert zu sein. Sonst haben Sie im Schadensfall das Nachsehen.

Kein Sonderkündigungsrecht bei Erbe
Haben Sie Ihr Haus nicht gekauft, sondern geerbt, gilt das Recht zur  Kündigung der
Gebäudeversicherung nicht. Als Erbe geht der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten 
auf Sie über.

8. April 2013

Helmpflicht Radfahrer

 Keine Helmpflicht für Radfahrer in der Unfallversicherung


Die sogenannte Helmklausel ist bei vielen privaten Unfallversicherungen ein Bestandteil der Versicherungsbedingungen. Sie gewährt dem Versicherten einen - meist prozentual - höheren Invaliditätsschutz, wenn bei einem Unfall in der Freizeit oder bei Teilnahme am Straßenverkehr ein geeigneter Helm getragen wurde. Die Helmklausel trägt dem Umstand Rechnung, dass bei vielen Freizeit- und Sportaktivitäten bisher zwar das Tragen von Helmen empfohlen wird, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben wird. Die Helmklausel ist nicht generell Bestandteil der Bedingungen zur Unfallversicherung. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Versicherer und das konkrete Versicherungsangebot an. Auch der von der Helmklausel erfasste Personenkreis kann unterschiedlich sein. Häufig sind Radfahrer und Reiter erfasst, darüber hinaus ggf. auch weitere Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel das Skifahren.

18. März 2013

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013 private Krankenversicherung



Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013 52.200 €
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze - synonym auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet - ist eine Rechengröße der Sozialversicherung. Sie gibt den Betrag des jährlichen Brutto-arbeitsentgeltes an, ab dem ein deutscher Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung angepasst.

Neufestlegung der Versicherungspflichtgrenze 2013

Im Jahre 2012 lag die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 50.850 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze 2013 wurde im Rahmen einer entsprechenden Verordnung des Bundesarbeitsministeriums auf 52.200 Euro angehoben. Dies bedeutet eine Steigerung um 2,7 %. Der Anstieg entspricht damit prozentual etwa der Vorjahresanhebung. Versicherte, deren Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze voraussichtlich dauerhaft übersteigt, haben die Wahl, ob sie weiter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchten oder eine private Krankenversicherung abschließen wollen. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird oft wegen niedrigerer Beiträge gewählt. Er will aber gut überlegt sein. Eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nämlich nicht ohne weiteres möglich. Mit der neuen Versicherungspflichtgrenze 2013 wird die Zahl der Personen, die in die private Krankenversicherung wechseln können, begrenzt.

Unterschiede: Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze

Von der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu unterscheiden ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie gibt den Betrag des jährlichen Brutto-Arbeitsentgeltes an, der maximal als Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) zugrunde gelegt wird. Lediglich für bereits vor dem 01.01.2003 privat Krankenversicherte sind Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze betragsmäßig gleich. Hier gilt für 2013 ein Betrag von 47.250 Euro.

11. März 2013

Mehr Markttransparenz durch Versicherungsrechner


Online Versicherungsrechner sind nützliche Instrumente, um im unübersichtlichen Tarifgeflecht unterschiedlicher Versicherungsanbieter mehr Transparenz herzustellen und sich einen Marktüberblick zu verschaffen. Die Anwendung eines Vergleichsrechners ersetzt allerdings nicht den Blick in das 'Kleingedruckte'. Häufig unterscheiden sich Versicherungskonditionen unterschiedlicher Anbieter nämlich im Detail - zum Beispiel hinsichtlich Versicherungsausschlüssen, Versicherungsumfang und Pflichten des Versicherungsnehmers. Vergleichsrechner können im Hinblick auf das praktische Handling nur die wesentlichen Konditionen von Versicherungsverträgen abbilden. Die Ergebnisse können Sie daher bei der Wahl Ihrer Versicherung unterstützen, sie ersetzen aber nicht die konkrete Prüfung der Vertragsbedingungen.

1. März 2013

Frauen droht Altersarmut

Die Gefahr einer Frauen Altersarmut ist weitaus größer als bei Männern. Zu diesem Ergebnis
kam eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW). Im Durchschnitt be-
sitzen Frauen die in einer Partnerschaft leben etwa 33.000 Euro weniger als ihr Partner.
Verstärkt wird die Gefahr einer Frauen Altersarmut durch die wachsende Zahl an Scheidungen.

Ergebnis der Studie


Im Rahmen der Studie wurden 7.200 heterosexuelle Paare befragt. Bei 52 Prozent war das
Vermögen des Mannes größer als das der Frau. Im Durchschnitt ergab sich dabei eine
Differenz von 92.000 Euro. Bei 19 Prozent der Befragten war das Vermögen in etwa gleich
und bei 29 Prozent war die Frau reicher. Um einer Frauen Altersarmut zu entgehen, raten
Experten allen Frauen frühzeitig mit dem Aufbau einer eigenen zusätzlichen Altersversorgung
zu beginnen. Kommt es zu einer Scheidung, wird das während der Ehe erworbene Vermögen
zwar meistens geteilt, allerdings haben Männer zumeist schon vor der Hochzeit einen größer-
en Betrag angespart.

Babyboomer-Generation besonders betroffen

Nach einer Studie der Freien Universität Berlin sind vor allem die heute 45- bis 50-jährigen
Frauen aus der sogenannten Babyboomer Generation von einer möglichen Altersarmut
Frauen betroffen. Daran ändert auch eine gute Ausbildung und wachsende Beschäftigungs-
zahlen nichts. Die Gründe für die auftretenden Versorgungslücken im Alter liegen unter
anderem in einer Ausweitung von Teilzeitjobs und geringfügigen Beschäftigungen oder einer
Arbeitslosigkeit.

Zahl der Hausfrauen sinkt

Wie der Studie zu entnehmen ist, sind Frauen zwischen 45 und 50 besser ausgebildet und
arbeiten öfters als frühere Generationen. So ist der Anteil reiner Hausfrauen auf etwa 19
Prozent gesunken. Bei den Frauen in Ostdeutschland ist der Anteil mit 4 Prozent nochmals
deutlich geringer. Allerdings arbeiten in Westdeutschland nur 21 Prozent der Babyboomer-
innen auch Vollzeit. Im Osten der Republik ist de Anteil mit 43 Prozent deutlich höher. Ein
Grund hierfür liegt in der gestiegenen Anzahl alleinerziehender Mütter, die oftmals in einem
Teilzeitjob oder einer geringfügigen Beschäftigung arbeiten. Dazu kommt, dass die Frauen
dieser Generation häufiger von Phasen einer Arbeitslosigkeit betroffen sind.

Geringe Renten die Folge

Vorläufigen Berechnungen zufolge wird im Westen nur jede sechste Frau zwischen 45 und
50 später eine Rente von mehr als 1.050 Euro erhalten. In den neuen Bundesländern ist dies
bei jeder zehnten Frau der Fall. Dabei handelt es sich ausschließlich um Frauen die Vollzeit
arbeiten und nur selten von Arbeitslosigkeit betroffen waren. Im Durchschnitt liegt die zu
erwartende Rente der Frauen im Westen bei 700 Euro und im Osten bei 680 Euro. Die
betroffenen Frauen sind sich der Gefahr einer Frauen Altersarmut durchaus bewusst allerdings
fehlen aufgrund des geringen Einkommens häufig die finanziellen Möglichkeiten für eine
zusätzliche Vorsorge.

Viele Frauen besitzen keine Altersvorsorge

Etwa jede Dritte Frau, die heute zwischen 45 und 50 Jahre alt ist, besitzt keinen eigenen Altersvorsorgevertrag. Im Gegensatz zu früher können die Frauen nicht mehr darauf bauen Versorgungslücken in der gesetzlichen Rente durch den Ehepartner zu kompensieren. Dieses Versorgungsmodell bröckelt aufgrund sinkender Renten der Männer, geringerer Witwen-renten und einer steigenden Zahl an Scheidungen. Für die Studie zur Frauen Altersarmut wurden unter anderem Daten der gesetzlichen Rentenversicherung ausgewertet.

15. Dezember 2012

Besteuerung von Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte bedacht werden, dass die gezahlten Renten versteuert werden müssen. Dadurch verringert sich automatisch auch die Auszahlung. Deshalb sollte Sie die zu zahlenden Steuern direkt bei der Vereinbarung der monatlichen Rente berücksichtigen.

Leistungen Berufsunfähigkeitsversicherung Steuern

Bei Renten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine sogenannte Zeitrente, die immer für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wird. Die Leistungsdauer wird ebenfalls direkt bei Vertragsabschluss vereinbart. In der Regel wird die monatliche Rente bis zum 60. 65. oder inzwischen 67. Lebensjahr gezahlt. Als abgekürzte Leibrente werden die Leistungen Berufsunfähigkeitsversicherung Steuern immer vom Ertragsanteil berechnet. Wie hoch der zu versteuernde Anteil genau ist, hängt immer davon ab, wie lange die Rente ab dem Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit noch gezahlt wird. Je länger die Leistungsdauer ist, desto höher fallen auch die Leistungen Berufsunfähigkeitsversicherung Steuern aus. Bei einer Laufzeit von 5 Jahren beträgt der Ertragsanteil 5 Prozent. Anschließend gibt es eine Staffelung.

Restlaufzeit der Rente Höhe des Ertragsanteils
1 Jahr 0 Prozent
5 Jahre 5 Prozent
10 Jahre 12 Prozent
15 Jahre 16 Prozent
20 Jahre 21 Prozent
25 Jahre 26 Prozent
30 Jahre 30 Prozent
35 Jahre 35 Prozent
40 Jahre 39 Prozent
45 Jahre 42 Prozent

Eine einfache Beispielsrechnung
Am besten lassen sich die Leistungen Berufsunfähigkeitsversicherung Steuern an einem Beispiel verdeutlichen. Wenn Sie beispielsweise im Alter von 45 Jahren berufsunfähig werden und die Zahlung der Rente mit dem 65. Lebensjahr endet, liegt der zu versteuernde Ertragsanteil bei 21 Prozent. Bei einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.000 Euro ergibt sich ein Jahreseinkommen aus der BU-Rente in Höhe von 12.000 Euro. Von diesem Betrag müssten Sie dann 21 Prozent also 2.520 Euro mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Angenommen dieser liegt bei 20 Prozent so müssten Sie mit einer Steuerbelastung von 504 Euro rechnen. Die Nettorente beträgt somit nicht 1.000 Euro pro Monat, sondern lediglich 958 Euro.

Besteuerung bei Kombi-Verträgen
Handelt es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung um einen Kombi-Vertrag mit Basis-Rente, so ist die Besteuerung etwas anders geregelt. Hier spielt das Jahr des Rentenbeginns für die Leistungen Berufsunfähigkeitsversicherung Steuern die entscheidende Rolle. Liegt der Rentenbeginn im Jahre 2012, so müssen 64 Prozente der Rente versteuert werden. Dieser steigt bis zum 2020 jedes Jahr um 2 Prozent an. Anschließend nimmt der zu versteuernde Ertragsanteil pro Jahr um 1 Prozent zu, bis im Jahre 2040 die komplette Rente versteuert werden muss.