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15. November 2013

Arbeitgeberzuschuss 2014 zur privaten Krankenversicherung

Ab 2014 liegt der Arbeitgeberzuschuß zur privaten Krankenversicherung bei 295,65 EUR im Monat. Die Pflegeversicherung wird mit maximal 41,51 EUR im Monat bezuschusst. In Sachsen liegt der Höchstzuschuss für private Pflegeversicherung bei 18,17 EUR.

Wer privat krankenversichert ist, genießt beim Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung die gleichen Rechte wie gesetzlich Versicherte. Der Gesetzgeber legt jedes Jahr die Sozialversicherungsgrößen neu fest. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenkasse. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich die Hälfte des allgemeinen und einheitlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen. Davon werden 0,9 Beitragssatzpunkte in Abzug gebracht, die gesetzlich Versicherte allein tragen müssen. Maximal wird der Zuschuss bis zur aktuell gültigen Beitragsbemessungsgrenze gewährt.
Der tatsächliche Beitragszuschuss kann davon jedoch abweichen, wenn der PKV-Beitrag unterhalb des Höchstsatzes zur GKV liegt. In diesem Fall wird nur die Hälfte des Beitrags bezuschusst, der der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat.
Voraussetzungen zum Arbeitgeberzuschuss
Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte gezahlt wird. Dazu muss der Vertrag Leistungen vorsehen, die den Leistungen des SGB V entsprechen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Leistungsumfang in der PKV in der Regel oberhalb der gesetzlichen Krankenkasse liegt.
Es muss sich zudem um eine substitutive Krankenversicherung handeln. Dies bedeutet, dass der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet. Die Beitragsberechnung muss nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen. Für jeden Erwachsenen muss eine Altersrückstellung gebildet werden. Weiterhin gilt seit 2009 ein Tarifwechselrecht unter Mitnahme von Teilen der Altersrückstellungen.
Der Beitrag für das Krankentagegeld in der PKV fließt in die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ebenfalls mit ein. Die private Pflegepflichtversicherung ist ebenfalls arbeitgeberzuschussfähig.
Selbst wenn die Tarife eine Beitragsrückerstattung vorsehen, bleibt der Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe erhalten. Beschäftigte können also über diesen Umweg noch einen höheren Zuschuss zur PKV erhalten.
Hinweise zum Arbeitgeberzuschuss für private Krankenversicherung
Wer als privat versicherter Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezieht, erhält vom Arbeitgeber einen Zuschuss auf Basis des tatsächlich noch ausgezahlten Lohns. Da der Arbeitgeber für gesetzlich Versicherte den vollen Krankenkassenbetrag übernimmt, erhalten PKV-Kunden einen Ausgleich. Dabei wird das fiktive Arbeitsentgelt des Beschäftigten ermittelt. Es liegt bei 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Normalgehalt und Kurzarbeitergeld. Die maximale Bezuschussung des Arbeitgebers ist auch hier auf den tatsächlich gezahlten Lohn begrenzt.
Der Beitragszuschuss zur PKV wird auch für Angehörige, wie Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder gewährt, sofern der privat Versicherte den Hauptanteil am Unterhalt trägt. Voraussetzung ist, dass der Angehörige nicht selbst hauptberuflich erwerbstätig ist und das Gesamteinkommen geringer als 353 Euro pro Monat ausfällt. Bei Minijobs gilt eine Entgeltgrenze von 450 Euro. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses für die private Krankenversicherung berechnet sich analog der oben dargestellten Formel.
Wenn das Gehalt eines Privatversicherten nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreitet und eine Rückkehr in die GKV ausgeschlossen ist, berechnet sich der Beitragszuschuss aus dem Arbeitsentgelt. Dies kann dazu führen, dass die Erstattung bei weniger als der Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags liegt. Dies trifft vor allem auf Beschäftigte in Elternzeit oder Altersteilzeit zu. Der Arbeitgeberzuschuss wird ebenfalls für die Vertragsbestandteile gewährt, die zur Beitragsentlastung im Alter dienen sofern diese Bausteine nach dem Kalkulationsprinzip der PKV kalkuliert wurden. Dazu zählt der gesetzliche Beitragszuschlag ebenso wie separate Beitragsentlastungstarife der Versicherer.
Arbeitgeberzuschuss zur PKV und steuerliche Aspekte
Grundsätzlich sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen für die private Krankenversicherung für den Arbeitnehmer steuerfrei. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 62 EStG, sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag zu leisten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Beitragsbescheinigung zur PKV vorlegt.
Unter bestimmten Umständen ist auch die Beteiligung des Firmenchefs an der Selbstbeteiligung bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei. Dazu muss der Arbeitgeber eine Unterstützungskasse oder eine Arbeitnehmervertretung einschalten, sofern er mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

Tipps zum Wechsel

Wer auf der Basis der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 in eine PKV zu wechseln beabsichtigt, sollte Vor- und Nachteile abwägen. Nicht arbeitende Familienmitglieder sind in der GKV beim pflichtversicherten Haupternährer kostenfrei mitversichert. Demgegenüber sind alle Familienmitglieder in der PKV generell separat zu versichern. Es gilt die Faustregel, dass eine Familie mit zwei Arbeitnehmern und bis zu zwei Kindern in der PKV beitragsmäßig grundsätzlich besser fährt als in der GKV. Viele Arbeitnehmer, die nachhaltig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 liegen, sind bereit, etwa für freie Arzt- und Krankenhauswahl, Chefarztbehandlung sowie aufwändige Zahnersatzkonstruktionen mehr Beitrag zu bezahlen als bislang in der GKV. Auf jeden Fall lohnt sich ein Vergleich der Leistungen und Beiträge der privaten Krankenversicherungsgesellschaften in den einschlägigen unabhängigen Verbraucherportalen. Nutzen Sie jetzt diese Chance.

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