In die Künstlersozialkasse aufgenommen wird, wer freiberuflich eine
künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt. Voraussetzung
hierfür ist, dass eine eigene schöpferische Leistung erbracht wird.
Zudem muss die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden und zur
Sicherung des Einkommens dienen.
Beiträge und Leistungen
Die KSK übernimmt für freiberufliche Künstler und Publizisten die
Aufgaben des Arbeitgebers. So teilen sich Mitlieder die Beiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung mit der Künstlersozialkasse. Zur
Berechnung der Beiträge müssen Versicherte bis zum 01. Dezember den
voraussichtlichen Gewinn für das nächste Jahr mitteilen. Im Durchschnitt
liegen die Beiträge bei etwa 20 Prozent des erzielten Jahreseinkommens.
Die KSK tritt jedoch nicht als Versicherung auf. Leistungen wie
Krankengeld oder Rente werden nicht erbracht. Es werden lediglich die
Beiträge der Versicherten und abgabepflichtigen Unternehmen sowie der
Zuschuss des Bundes eingezogen und an die jeweilige Krankenkasse sowie
die Rentenversicherung weitergeleitet.
Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
Mitglieder der Künstlersozialkasse können zwischen einer gesetzlichen
oder privaten Krankenversicherung wählen. Für Personen mit einem hohen
Einkommen, ist eine private Absicherung dabei oftmals die deutlich
günstigere Lösung. Zu beachten ist, dass ein späterer Wechsel in die
gesetzliche Krankenversicherung nur für Berufsanfänger innerhalb der
ersten drei Jahre möglich ist.
Widerspruch und Klage bei Ablehnung des Antrags
Sollte der Antrag auf eine Aufnahme in die Künstlersozialklasse
abgelehnt werden, kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen
Widerspruch einlegen. Wird dieser ebenfalls abgelehnt entscheidet
zunächst ein Ausschuss über die Aufnahme. Sofern dieser zum selben
Ergebnis kommt, bleibt noch die Klage vor dem Sozialgericht. Verläuft diese erfolgreich, muss die KSK sämtliche Auslagen des Klägers
ersetzen. Gegen eine abgewiesene Klage kann Berufung vor dem
Landessozialgericht eingelegt werden. Letzter Schritt wäre dann eine
Revision beim Bundessozialgericht in Kassel.
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