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13. März 2014

Tip: PKV und Kuenstlersozialkasse (KSK)

In die Künstlersozialkasse aufgenommen wird, wer freiberuflich eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine eigene schöpferische Leistung erbracht wird. Zudem muss die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden und zur Sicherung des Einkommens dienen.

Beiträge und Leistungen

Die KSK übernimmt für freiberufliche Künstler und Publizisten die Aufgaben des Arbeitgebers. So teilen sich Mitlieder die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung mit der Künstlersozialkasse. Zur Berechnung der Beiträge müssen Versicherte bis zum 01. Dezember den voraussichtlichen Gewinn für das nächste Jahr mitteilen. Im Durchschnitt liegen die Beiträge bei etwa 20 Prozent des erzielten Jahreseinkommens.

Die KSK tritt jedoch nicht als Versicherung auf. Leistungen wie Krankengeld oder Rente werden nicht erbracht. Es werden lediglich die Beiträge der Versicherten und abgabepflichtigen Unternehmen sowie der Zuschuss des Bundes eingezogen und an die jeweilige Krankenkasse sowie die Rentenversicherung weitergeleitet.

Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Mitglieder der Künstlersozialkasse können zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung wählen. Für Personen mit einem hohen Einkommen, ist eine private Absicherung dabei oftmals die deutlich günstigere Lösung. Zu beachten ist, dass ein späterer Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nur für Berufsanfänger innerhalb der ersten drei Jahre möglich ist.

Widerspruch und Klage bei Ablehnung des Antrags

Sollte der Antrag auf eine Aufnahme in die Künstlersozialklasse abgelehnt werden, kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Wird dieser ebenfalls abgelehnt entscheidet zunächst ein Ausschuss über die Aufnahme. Sofern dieser zum selben Ergebnis kommt, bleibt noch die Klage vor dem Sozialgericht. Verläuft diese erfolgreich, muss die KSK sämtliche Auslagen des Klägers ersetzen. Gegen eine abgewiesene Klage kann Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt werden. Letzter Schritt wäre dann eine Revision beim Bundessozialgericht in Kassel.

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