Keine Helmpflicht für Radfahrer in der Unfallversicherung
Die sogenannte Helmklausel ist bei vielen privaten Unfallversicherungen
ein Bestandteil der Versicherungsbedingungen. Sie gewährt dem
Versicherten einen - meist prozentual - höheren Invaliditätsschutz, wenn
bei einem Unfall in der Freizeit oder bei Teilnahme am Straßenverkehr
ein geeigneter Helm getragen wurde. Die Helmklausel trägt dem Umstand
Rechnung, dass bei vielen Freizeit- und Sportaktivitäten bisher zwar das
Tragen von Helmen empfohlen wird, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben
wird. Die Helmklausel ist nicht generell Bestandteil der Bedingungen zur
Unfallversicherung. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Versicherer
und das konkrete Versicherungsangebot an. Auch der von der Helmklausel
erfasste Personenkreis kann unterschiedlich sein. Häufig sind Radfahrer
und Reiter erfasst, darüber hinaus ggf. auch weitere Freizeitaktivitäten
wie zum Beispiel das Skifahren.
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