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18. März 2013

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013 private Krankenversicherung



Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013 52.200 €
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze - synonym auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet - ist eine Rechengröße der Sozialversicherung. Sie gibt den Betrag des jährlichen Brutto-arbeitsentgeltes an, ab dem ein deutscher Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung angepasst.

Neufestlegung der Versicherungspflichtgrenze 2013

Im Jahre 2012 lag die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 50.850 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze 2013 wurde im Rahmen einer entsprechenden Verordnung des Bundesarbeitsministeriums auf 52.200 Euro angehoben. Dies bedeutet eine Steigerung um 2,7 %. Der Anstieg entspricht damit prozentual etwa der Vorjahresanhebung. Versicherte, deren Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze voraussichtlich dauerhaft übersteigt, haben die Wahl, ob sie weiter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchten oder eine private Krankenversicherung abschließen wollen. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird oft wegen niedrigerer Beiträge gewählt. Er will aber gut überlegt sein. Eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nämlich nicht ohne weiteres möglich. Mit der neuen Versicherungspflichtgrenze 2013 wird die Zahl der Personen, die in die private Krankenversicherung wechseln können, begrenzt.

Unterschiede: Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze

Von der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu unterscheiden ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie gibt den Betrag des jährlichen Brutto-Arbeitsentgeltes an, der maximal als Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) zugrunde gelegt wird. Lediglich für bereits vor dem 01.01.2003 privat Krankenversicherte sind Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze betragsmäßig gleich. Hier gilt für 2013 ein Betrag von 47.250 Euro.

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