Keine Änderungen bei bestehenden Verträgen
Wer bereits vor dem 01.01.2009 einen Bausparvertrag abgeschlossen, profitiert nach wie vor von den zuvor geltenden Regelungen. Wurde mindestens ein Regelsparbeitrag einbezahlt, so wird die Prämie nach der Einhaltung der Sperrfrist von sieben Jahren oder Zuteilung für wohnwirtschaftliche Zwecke ausgezahlt.
Junge Sparer profitieren
Für junge Sparer, die ihren Vertrag vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen haben, besteht eine Ausnahmeregelung. Diese können ihr Guthaben sowie die Wohnungsbauprämie nach wie vor beliebig nutzen. Einzige Einschränkung ist eine Begrenzung der Wohnungsbauprämie auf die letzten sieben Jahre. Wenn Sie also noch unter 25 Jahren sind und von den vielen Vorteilen profitieren möchten, dann sollten Sie in jedem Fall ein Angebot einholen. Neben attraktiven vier Prozent Sparzinsen sollten Sie sich auch die staatliche Wohnungsbauprämie in keinem Fall entgehen lassen. Durch Zinsen und Prämien ist eine jährliche Rendite von für Prozent durchaus möglich, wie sie derzeit kaum bei einer anderen sicheren Geldanlage geboten werden. Diese Ausnahmeregelung kann von Bausparern einmal im Leben genutzt werden.
Was sich noch ändert
Änderungen gibt es auch, was die sogenannte Härtefallregelung betrifft. Bisher war es so, dass bei Härtefällen wie Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Bausparers bereits während der Sperrfrist über das Guthaben verfügt werden konnte, ohne dass dabei die Wohnungsbauprämie Kinder riskiert wurde. DIE Härtefallregelung wurde zwar nicht gestrichen, gilt jedoch nur noch in eingeschränkter Form. Wird das Bausparguthaben nach mehr als sieben Jahren aufgelöst, so erhält der Sparer die Wohnungsbauprämie nur noch für die letzten sieben Jahre vor Eintreten des Härtefalls.
Einkommensgrenzen bei der Wohnungsbauprämie Kinder
Um die Wohnungsbauprämie Kinder zu erhalten, gelten gewisse Einkommensgrenzen. Für Alleinstehende ohne Kinder gilt ein maximales Bruttojahreseinkommen von 28.742 Euro. Bei einem Kind erhöht sich das maximale Jahreseinkommen auf 36.032 und bei zwei Kindern auf 41.983 Euro. Bei Ehepartnern mit einem Arbeitnehmer gelten die jeweils doppelten Beträge.